Gemäß § 80 Absatz 2 des ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) gibt sich die Studierendenschaft eine Satzung in der insbesondere Festlegungen getroffen werden über
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die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
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die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
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die Bekanntgabe der Beschlüsse,
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die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,
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die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss.
Punkt 5 kann auch in einer gesonderten Finanzordnung festgelegt werden, wie es bei der Weimarer Studierendenschaft der Fall ist Finanzordnung des StuKo.
Die Satzung ist somit ein Dokument zur Feststellung der grundlegenden Aufgaben sowie der grundlegenden organisatorischen und rechtlichen Struktur der Studierendenschaft [@satzung-studierendenschaft].
Eine Änderung der Satzung bedarf in bestimmten Paragraphen der Zustimmung der Studierenden und muss in einer Urabstimmung Urabstimmung abgefragt werden. Der StuKo Studierendenkonvent (StuKo) muss weitergehend die Satzung genehmigen bevor sie durch den Präsidenten oder die Präsidentin Präsidium genehmigt und als MdU Mitteilungen der Universität (MdU) veröffentlicht wird.