Nach § 30 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) werden Präsident*in Präsidium und Kanzler*in Kanzler*in mit einer Amtszeit von sechs bis acht Jahren von der Universitätsversammlung Universitätsversammlung gewählt. Weiterhin muss eine Mehrheit der Hochschullehrer bestehen.

Vor Ablauf der Amtszeit entscheiden die Mitglieder der Universitätsversammlung Universitätsversammlung jeweils für beide Amtsträger*innen ob die noch amtierenden Personen eine erneute Amtszeit erhalten (falls diese sich dazu bereit erklärt haben) oder ob ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden muss.

Im Ausschreibungsverfahren wird nach § 30 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) eine Findungskommission errichtet, deren sechs Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Drei Mitglieder werden vom Universitätsrat Universitätsrat, drei vom Senat Senat gewählt. Weiterhin können der Kommission beratende Mitglieder angehören, z.B. Vertreter*innen des TMWWDG Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft, die/der Diversitätsbeauftragte Beirat für Diversität, die/der Gleichstellungsbeauftragte Beirat für Gleichstellungsfragen.