Siehe auch § 34 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und § 7 der Grundordnung der Bauhaus-Universität Weimar Grundordnung der Universität.
Der Universitätsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Ähnlich einem Aufsichtsrat in Wirtschaftsunternehmen hat der Universitätsrat beratende und kontrollierende Funktionen. Wesentliche hochschulinterne und strategische Entscheidungen können nicht ohne seine Zustimmung oder Bestätigung erfolgen. Er gibt etwa Stellungnahmen zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land Thüringen sowie zu den Grundsätzen der internen Mittelverteilung ab und beschließt über den Jahresabschluss der Universität [@universitaetsrat].
Die Mitglieder des Präsidiums der Universität Präsidium gehören dem Universitätsrat nach § 7 der Grundordnung der Bauhaus-Universität Weimar Grundordnung der Universität mit beratender Stimme und Antragsrecht an.