Siehe auch § 35 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).

Das zentrale, akademische Kollegialorgan der Bauhaus-Universität Weimar ist der Senat. Der Senat tagt im Allgemeinen einmal monatlich und trifft alle Entscheidungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Universität sind. Aufgaben und Zusammensetzung sind in § 35 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und in § 8 der Grundordnung geregelt. Der Senat tagt, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, universitätsöffentlich [@senat].

Nach § 8 der Grundordnung gehören dem Senat als stimmberechtigte Mitglieder je vier Vertreter und Vertreterinnen der folgenden Mitgliedergruppen an:

  1. Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen,

  2. Gruppe der Studierenden,

  3. Gruppe der akademischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,

  4. Gruppe der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung.

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen unmittelbar betreffen, gehören dem Senat zusätzlich neun Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen an; diese nehmen im Übrigen an Sitzungen des Senats mit Antrags- und Rederecht teil.