Nach § 3 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) gibt sich jede Hochschule oder Universität eine Grundordnung, die der Genehmigung des TMWWDG Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft bedarf.
Nach § 3 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) gibt sich jede Hochschule oder Universität eine Grundordnung, die der Genehmigung des TMWWDG Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft bedarf.