Nach § 85 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) gibt es diverse Voraussetzungen, die Anwärter*innen für eine ausgeschriebene Professur erfüllen müssen sowie Voraussetzungen für das Prozedere der Berufung.

Damit die zuständige Fakultät dem Präsidenten oder der Präsidentin Präsidium einen Vorschlag für die ausgeschriebene Stelle machen kann, werden in einer Berufungskommission die Kandidierenden bewertet. Zuerst findet eine Auswahl der besten Bewerber*innen statt, welche eingeladen werden, um in einem kurzen Vortrag über ihre Qualifikationen und einem Forschungsthema ihrer Wahl zu referieren. Die Mitglieder der Berufungskommission können anschließend Fragen stellen und bewerten den Vortrag auch hinsichtlich der pädagogischen Qualifikation. Zuletzt stimmen die Mitglieder der Berufungskommission über eine Reihenfolge der Kandidierenden ab. Diese Reihenfolge wird dem Präsidenten oder der Präsidentin vorgeschlagen. Sollte ein Bewerber oder eine Bewerberin den Ruf ablehnen, wird die nächste Person in der Reihenfolge berufen.

In der Berufungskommission sind i.d.R. Professor*innen, Mitarbeiter der Fakultät, Studierende, ggf. Gleichstellungs- Beirat für Gleichstellungsfragen und Diversitätsbeauftragte Beirat für Diversität sowie weitere optionale beratende Mitglieder vertreten. Nach § 85 Absatz 3 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) sind insbesondere die Vertreter der Studierenden (der Berufungskommission) anzuhören, welche zur Feststellung der pädagogischen Eignung ein Gutachten bzw. eine Äußerung zu den Kandidierenden ablegen sollen.

Der Fachschaftsrat Fachschaftsräte der jeweiligen Fakultät entsendet i.d.R. ein stimmberechtigtes studentisches Mitglied und eine Stellvertretung dessen.