Nach § 15 des Bundesaufbildungsförderungsgesetzes (BAföG) [@bafoeg] kann die BAföG-Förderungshöchstdauer “infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Selbstverwaltung der Studierenden [..]” überschritten werden. Hierzu stellt der StuKo Studierendenkonvent (StuKo) eine Gremienzeitbescheinigung Gremienzeitbescheinigung aus, die mit einer Verlängerungsbeantragung für BAföG eingereicht werden kann.