Nach § 41 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) existiert in jeder Fakultät zur Organisation und Betreuung von Studium und Lehre eine Studienkommission. Jeder Studiengang ist einer Studienkommission zugeordnet.
Die Studienkommissionen unterstützen und beraten den Dekan oder die Dekanin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und haben wesentliche Rechte und Pflichten, welche im Gesetzestext definiert sind [@thueringer-hochschulgesetz § 41].
Einer Studienkommission gehören nach § 41 Absatz 3 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Mitglieder der Gruppe der Studierenden, Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und ggf. Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter an, wobei jede Gruppe über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt,
Der Fachschaftsrat Fachschaftsräte der jeweiligen Fakultät nominiert zwei stimmberechtigte studentische Mitglieder, über welche dann im Fakultätsrat Fakultätsräte abgestimmt wird.