Nach § 32 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) nimmt der/die Kanzler*in die Personal-, Finanz-, Liegenschafts- und Rechtsangelegenheiten wahr. Der/die Kanzler*in ist direkte*r Vorgesetzte*r der Dezernate Dezernate sowie des Servicezentrum Liegenschaften Servicezentrum Liegenschaften und Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation.

Nach § 32 ThürHG beträgt die Amtszeit des Kanzlers bzw. der Kanzlerin sechs bis acht Jahre.