Präsidium

Das Präsidium leitet die Hochschule. Dessen Aufgaben sind in § 29 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) definiert. Hauptsächlich ist das Präsidium verantwortlich für die Kommunikation mit den Ministerien, der Mittelbeschaffung für Forschung und Lehre sowie Koordination der Organe der Universität.

Es besteht aus dem/der Präsident*in, den Vizepräsidenten sowie dem/der Kanzler*in Kanzler*in. Nach § 30 ThürHG beträgt die Amtszeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin sechs bis acht Jahre. Die Amtszeit der Vizepräsident*innen beträgt nach § 31 ThürHG zwei bis vier Jahre.

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Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium Präsidium, den Dekan*innen der Fakultäten sowie einem Mitglied des StuKo-Sprecher:innenRats StuKo-Sprecher_innenRat.

Das Präsidium der Bauhaus-Universität Weimar kann sich im erweiterten Präsidium insbesondere durch die Dekan*innen der Fakultäten beraten lassen — zur Struktur- und Entwicklungs- sowie Bauplanung der Universität, zur Festsetzung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und Evaluationsergebnissen sowie zu grundsätzlichen Fragen der Organisation des Studiums [@erweitertes-praesidium].

Das erweiterte Präsidium trifft sich in der Vorlesungszeit i.d.R. einmal im Monat.

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Kanzler*in

Nach § 32 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) nimmt der/die Kanzler*in die Personal-, Finanz-, Liegenschafts- und Rechtsangelegenheiten wahr. Der/die Kanzler*in ist direkte*r Vorgesetzte*r der Dezernate Dezernate sowie des Servicezentrum Liegenschaften Servicezentrum Liegenschaften und Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation.

Nach § 32 ThürHG beträgt die Amtszeit des Kanzlers bzw. der Kanzlerin sechs bis acht Jahre.

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Dezernate

An der Bauhaus-Universität Weimar gibt es fünf Dezernate. Als Serviceeinrichtungen stehen sie Studieninteressierten, Studierenden, Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Partnern für eine Vielzahl an studentischen und universitären Angelegenheiten zur Verfügung [@dezernate].

Es existieren fünf Dezernate:

  • Dezernat Studium & Lehre (DSL) [@dezernat-studium-und-lehre],

  • Dezernat Forschung (DFO) [@dezernat-forschung],

  • Dezernat Finanzen (DF) [@dezernat-finanzen],

  • Dezernat Personal (DP) [@dezernat-personal],

  • Dezernat Internationale Beziehungen (DIB) [@dezernat-internationale-beziehungen].

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Servicezentrum Liegenschaften

Das Servicezentrum Liegenschaften ist eine gemeinsame Einrichtung der Bauhaus-Universität Weimar und der Hochschule für Musik FRANZ LISZT (HfM).

Das Servicezentrum ist für das operative und strategische Liegenschaftsmanagement beider Hochschulen verantwortlich. Dabei sind alle Aufgaben des Bau- und Gebäudemanagements als Bestandteil eines ganzheitlichen Facility Managements zu erledigen. Das technische, infrastrukturelle und kaufmännische Gebäudemanagement für insgesamt ca. 80.000 m² Nutzfläche ist Kernaufgabe des Servicezentrums [@liegenschaften].

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Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation

Das Servicezentrum für Computersysteme und Computerkommunikation (SCC) hat folgende Hauptaufgaben [@scc]:

  • Aufbau und Betreuung des Datennetzes,

  • Bereitstellung und Administrierung zentraler Dienste (Mail, Web),

  • Bereitstellung und Administrierung zentraler Server (Backup, Login, Daten),

  • Betreuung der Verwaltungs-IT,

  • Bereitstellung und Betreuung zentraler PC-Pools,

  • Weiterentwicklung des Dienste-Angebotes der Universität in Kooperation mit den Hochschulen des Landes.

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Universitätsrat

Siehe auch § 34 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und § 7 der Grundordnung der Bauhaus-Universität Weimar Grundordnung der Universität.

Der Universitätsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Ähnlich einem Aufsichtsrat in Wirtschaftsunternehmen hat der Universitätsrat beratende und kontrollierende Funktionen. Wesentliche hochschulinterne und strategische Entscheidungen können nicht ohne seine Zustimmung oder Bestätigung erfolgen. Er gibt etwa Stellungnahmen zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land Thüringen sowie zu den Grundsätzen der internen Mittelverteilung ab und beschließt über den Jahresabschluss der Universität [@universitaetsrat].

Die Mitglieder des Präsidiums der Universität Präsidium gehören dem Universitätsrat nach § 7 der Grundordnung der Bauhaus-Universität Weimar Grundordnung der Universität mit beratender Stimme und Antragsrecht an.

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Senat

Siehe auch § 35 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).

Das zentrale, akademische Kollegialorgan der Bauhaus-Universität Weimar ist der Senat. Der Senat tagt im Allgemeinen einmal monatlich und trifft alle Entscheidungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Universität sind. Aufgaben und Zusammensetzung sind in § 35 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und in § 8 der Grundordnung geregelt. Der Senat tagt, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, universitätsöffentlich [@senat].

Nach § 8 der Grundordnung gehören dem Senat als stimmberechtigte Mitglieder je vier Vertreter und Vertreterinnen der folgenden Mitgliedergruppen an:

  1. Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen,

  2. Gruppe der Studierenden,

  3. Gruppe der akademischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,

  4. Gruppe der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung.

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen unmittelbar betreffen, gehören dem Senat zusätzlich neun Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen an; diese nehmen im Übrigen an Sitzungen des Senats mit Antrags- und Rederecht teil.

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Universitätsversammlung

Die Universitätsversammlung setzt sich gemäß § 36 ThürHG Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats Senat gemäß § 35 ThürHG sowie den Mitgliedern des Universitätsrats Universitätsrat gemäß § 34 ThürHG zusammen. Das Gremium entscheidet über die Wahl und Abwahl des/der Präsident*in Präsidium nach Maßgabe des § 30 ThürHG, die Wahl und Abwahl des Kanzlers Kanzler*in nach Maßgabe des § 32 ThürHG sowie die Wahl eines vorläufigen Leiters nach Maßgabe des § 30 ThürHG.

Die Universitätsversammlung beschließt gemäß § 36 Abs. 2 ThüHG über die Struktur- und Entwicklungspläne und deren Fortschreibung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Darüberhinausgehend tagt die Universitätsversammlung einmal im Jahr, zusätzlich auf Beschluss des Senats oder Universitätsrats mit jeweils einfacher Mehrheit der Stimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wirken abweichend von Absatz 1 auch die übrigen Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder des Universitätsrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürHG mit.

Die Schwerbehindertenvertretung, der/die Beauftragte für Diversität, die Gleichstellungsbeauftragte sowie deren jeweilige Vertreter/Vertreterinnen, der/die Vorsitzende des Personalrats und der/die Sprecher*in der Promovierendenvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Universitätsversammlung teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.

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Fakultätsräte

Der Fakultätsrat klärt wichtige Angelegenheiten der jeweiligen Fakultät. Er wird durch drei Studierende der jeweiligen Fachschaft, dem Dekan, sechs Professoren und drei wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt. Die Studierenden werden in der jährlichen Gremienwahl Universitäre Gremienwahlen gewählt.

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Mitteilungen der Universität (MdU)

Nach § 3 Satzungsrecht und § 33 Grundordnung Grundordnung der Universität gibt die Universität ein (digitales) Verkündungsblatt heraus, in dem außer den Satzungen der Universität die Beschlüsse über die Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Universitätseinrichtungen bekannt gemacht werden [@mdu].

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Universitäre Gremienwahlen

Neben der Fachschaftsratswahl Fachschaftsratswahl findet jährlich die Wahl zu den Gremien der Universität statt. In dieser Wahl werden die studentischen Vertreter*innen für Senat Senat, Fakultätsrat Fakultätsräte, Beirat für Gleichstellungsfragen Beirat für Gleichstellungsfragen und Assistent*innenrat gewählt.

I.d.R. finden die Fachschaftsratswahl und die universitäre Gremienwahl gleichzeitig statt, um die Wahlbeteiligung beider Wahlen zu maximieren.

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![[Wahlverfahren Präsidentin und Kanzlerin]]